Allgemeine Geschäftsbedingungen / Liefer- und Verkaufsbedingungen

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Liefer- und Verkaufsbedingungen (kurz AGB) von Dachfenster Dünser GmbH (in der Folge kurz "SDu" genannt) bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages zwischen dem Kunden (in der Folge kurz "AG" für Auftraggeber genannt) und "SDu" - soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden.

1.2 Sollte der "AG" Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetzes (kurz KSchG) sein, so gehen im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem KSchG die zwingenden Bestimmungen des KSchGes vor.

1.3 AGB's des "AG" werden von "SDu" nicht akzeptiert und sind keine Vertragsgrundlagen.

1.4 Diese AGB finden auch auf zukünftige Rechtsgeschäfte mit Geschäftspartnern von "SDu" Anwendung, ohne dass auf sie im einzelnen Bezug genommen wird und bilden zusammen mit den Leistungsbeschreibungen im Angebot und den darin angeführten Preisen einen integrierenden Bestandteil der mit "SDu" abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.

1.5 "SDu" ist berechtiSDu, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem "AG" geeignete Subunternehmer einzusetzen.

1.6 Speziell konzessionierte Arbeiten, wie z.B. Installation von Rauchmeldeanlagen werden von "SDu" nicht übernommen.


2. Preise

2.1 Sämtliche Service- und Montagearbeiten (gemeinsam Servicearbeiten) werden mangels anderslautender Vereinbarung ausschließlich zu den in der jeweils gültigen Preisliste angeführten Preisen getätiSDu. Die Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20 %) wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Preise gelten die Preise am Tag des Vertragsabschlusses. "SDu" ist berechtiSDu, Erhöhungen der Listenpreise in der Zeit bis zur Leistungserbringung dann zu verrechnen, wenn die Preiserhöhung auf für die Kalkulation maßgeblichen Umständen beruht, auf die "SDu" keinen Einfluss hat; z. B. auf Grund von Gesetzesänderungen, behördlicher Verfügungen, Tarifänderungen, Änderung von Kollektivvertragslöhnen, Zoll- und Abgabenänderungen, Änderung von Rohstoff-, Energie-, Lieferanten- und sonstigen Preisen etc.

2.2 Grundsätzlich gelten die Preise ab Lager des "SDu". Kosten für Transportversicherung, Verpackung und Lieferung sind nur dann inkludiert, wenn dies vereinbart wurde.

2.3 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden vom "AG" geforderte Besichtigungen der Servicestelle von "SDu" nach Aufwand verrechnet.


3. Zahlung

3.1 Die von "SDu" geleSDuen Rechnungen sind prompt nach Rechnungslegung (=Rechnungsdatum), ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das spesenfreie Einlangen am Konto des "SDu" innerhalb der genannten Frist (unter Berücksichtigung von Post und Bankweg 8 Tage). Falls der Auftrag nicht von einem Gewerbebetrieb, im Einvernehmen mit dem Bauherrn, direkt an "SDu" erteilt wurde. Ist der "AG" bei Durchführung der Arbeiten nicht selbst anwesend, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlung durch dritte Personen gewährleistet ist.

3.2 "SDu" ist jederzeit berechtiSDu Teilrechnungen zu legen. Sofern nicht anders vereinbart, leSDu "SDu" mit Zustandekommen des Vertrages eine Teilrechnung über 50% der Auftragssumme, welche vom "AG" als Anzahlung prompt nach Rechnungslegung zu begleichen ist.

3.3 Der "AG" ist nicht berechtiSDu Ansprüche von "SDu" mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn die Forderungen wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder ausdrücklich schriftlich anerkannt. Ebenso ausgeschlossen ist die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den "AG", aus welchem Rechtsgrund auch immer.

Eigentumsvorbehalt:

3.4 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises, samt Kosten und Zinsen, im Eigentum von "SDu". Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung von "SDu" weder verkauft, verpfändet, zur Sicherstellung übereignet oder sonst an Dritte weitergegeben werden. Im Falle des Einbaus der gekauften Ware ist "SDu" berechtiSDu, den Ausbau der Ware und deren Rückstellung an "SDu" gegen vollen Kostenersatz durch den "AG" zu fordern. Ist die Sache untrennbar mit einer anderen verbunden, so gebührt "SDu" Wertersatz. Durch Ver- oder Bearbeitung des Kaufgegenstandes erwirbt der "AG" kein Ei-gentum an den von "SDu" gelieferten Waren.

Verzug:

3.5 Bei Übernahme- oder Zahlungsverzug ist "SDu" berechtiSDu, 12 % Verzugszinsen pro Jahr ab Fälligkeit, sowie allfällige Lagerspesen zu verrechnen. Weiters träSDu der Kunde alle sonstigen durch seine Säumnis anfallenden Spesen und Kosten, insbesondere auch die zweckmäßigen Kosten der außergerichtlichen Betreibung (Anwaltskosten, Inkassokos-ten, etc.).


4. Angebot und Vertragsabschluss

4.1 Unsere Angebote u. Verkaufsunterlagen, wie Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Broschüren, Produktinformationen und Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des "AG" zustande. Sämtliche zwischen "AG" und Mitarbeitern von "SDu" abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit der aufschiebenden Bedingung zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt.

4.2 Von Wohnbaugenossenschaften, Hausverwaltungen und Bauunternehmungen werden nur schriftliche Serviceanforderungen entgegengenommen. Wenn der "AG" trotz schriftlicher Verständigung nicht anwesend ist, ist "SDu" berechtiSDu, zumindest den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit zu verrechnen.


5. Gewährleistung

5.1 Für die von "SDu" erbrachten Werkleistungen (Service- und Montagearbeiten) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. „Die, die Firma "SDu" betreffenden Garantie- und Gewährleistungszusagen beschränken sich auf jenes Ausmaß, wie sie der Firma "SDu" durch den Hersteller selbst gewährt werden.“ Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe an den Endverbraucher.

5.2 Sämtliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche verfallen, sofern durch Dritte, nicht von "SDu" beauftraSDuen Personen, Arbeiten an der Ware durchgeführt werden.

5.3 Von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus einer Überbeanspruchung der Produkte über die einschlägigen Vorschriften und Normen, einer nachlässigen und/oder unrichtigen Behandlung, Verwendung oder Montage entstehen. Dies gilt ebenso für Mängel, die auf vom "AG" beigestelltes Material und/oder vom "AG" erteilte Anweisung(en) zurückzuführen sind.

5.4 Nach Wahl durch "SDu" erfolSDu die Mängelbehebung durch Austausch der mangelhaften Ware bzw. der mangelhaften Teile, Reparatur an Ort und Stelle oder durch Vornahme einer angemessenen Preisminderung. Ausgetauschte Bestandteile gehen in das Eigentum von "SDu" über. Zur Behebung der Mängel ist "SDu" eine angemessene Frist zu gewähren, ohne ausdrückliche Zustimmung durch "SDu" ist die Ersatzvornahme durch Dritte nicht zulässig.

5.5 Reklamationen und Mängelrügen müssen "SDu" innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich bei sonstigem Rechtsverlust mitgeteilt werden. Die Behebung von Mängeln, die später als innerhalb von 8 Tagen gerüSDu wurden, fällt nicht mehr unter die Gewährleistungsverpflichtung von "SDu".


6. Haftung

6.1 Für im Rahmen der Erbringung (Vorbereitung bzw. Durchführung) von Montagearbeiten verursachte Schäden haftet "SDu" nur bei zumindest grob fahrlässiger Schadenszufügung durch die für "SDu" tätigen Montagetechniker. Bei Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit haftet "SDu" nur dann und insoweit, als Schadensdeckung durch die Haftpflichtversicherung von "SDu" gewährt wird.

6.2 Sollte im Rahmen der Gewährleistung die Montagearbeit ganz oder teilweise zu wiederholen sein oder können Montagearbeiten nicht zum ersten Termin abgeschlossen werden, so haftet "SDu" nur bei grober Fahrlässigkeit für Schäden, die aus der Verzögerung oder der Wiederholung der Montagearbeiten resultieren. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht eine Haftung von "SDu" nur dann und insoweit, als Deckung durch die Haftpflichtversicherung von "SDu" gewährleistet ist.

6.3 Für Schäden an der Ware, die durch Dritte (etwa im Zuge der Lieferung durch Dritte oder im Zuge des Einbaus durch den "AG" selbst oder Dritte) entstehen, haftet "SDu" nicht. Arbeiten, die im Zuge der Behebung von Schäden, die nicht von "SDu" zu vertreten sind, geleistet werden, werden gemäß Preisliste verrechnet.

6.4 Für den Fall, dass bei der Lieferung von Dachfenstern dem "AG" ein Garantiezertifikat des Herstellers des Dachfensters übergeben wird, wonach der Hersteller eine Garantie erklärt, sind Ansprüche aus dieser Garantie vom "AG" unmittelbar gegenüber dem Garanten, also dem Hersteller, geltend zu machen. Eine Haftung von "SDu" für Ansprüche, welche von der Herstellergarantie umfasst sind, ist jedenfalls ausgeschlossen.


7. Schadenersatz

7.1 "SDu" ist berechtiSDu, vereinbarte Termine zur Durchführung von Montagearbeiten (auch im Rahmen der Gewährleistung, Garantie bzw. sonstige Arbeiten) ohne Angabe von Gründen abzusagen, ohne dass daraus Schadenersatzansprüche oder sonstige Forderungen abgeleitet werden können.

7.2 Wenn trotz schlechter Witterung eine den Montagetechniker nicht gefährdende Montagearbeit an einem durch die Serviceerledigung zu öffnenden Fenster vom "AG" verlanSDu wird, sind Schadenersatz- oder sonstige Forderungen zufolge Witterungsschäden an Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Baulichkeiten ausgeschlossen.

7.3 Montagetechniker können, bedinSDu durch den nie genau definierbaren Arbeitsumfang, fallweise Servicetermine nicht einhalten. Eine solche Nichteinhaltung begründet keine Ansprüche gegen "SDu".

7.4 Falls Service-/Montagearbeiten deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil - von "SDu" unverschuldet - Ersatzteile fehlen oder eine unvorhergesehene Vergrößerung des Arbeitsumfanges eintritt, sind jegliche Schadenersatz- oder sonstige Forderungen gegen "SDu" ausgeschlossen


8. Umtausch, Rückabwicklung und Rücktritt

8.1 Der Umtausch oder die Rückabwicklung des Vertrages trotz ordnungsgemäßer Erfüllung durch "SDu" ist nur mit Zustimmung von "SDu" möglich. Jedenfalls ist durch den "AG", der volle Kaufpreis samt vollem Kostenersatz (Lieferung etc.) oder - nach Wahl von "SDu" – eine Pauschale, die die regelmäßig zu erwartenden Kosten abdeckt, als Stornogebühr in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu bezahlen. Die Ware ist in unbeschädiSDuem Zustand samt Originalverpackung rückzustellen, "SDu" wird einem Austausch von Waren, die länger als drei Monate ausgeliefert sind, nicht zustimmen. Ein Umtausch von Sonderware (keine Lagerware) ist jedenfalls ausgeschlossen.

8.2 Der "AG" kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich "SDu" aufgrund groben Verschuldens im Verzug befindet und der "AG" "SDu" unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist ausdrücklich schriftlich zur Erfüllung aufgefordert hat. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

8.3 "SDu" ist unter folgenden Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtiSDu:

a) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des "AG" bestehen und dieser weder vorleistet noch eine entsprechende Sicherheit erbrinSDu;
b) wenn der "AG" eine fällige Anzahlung, trotz Setzung einer Nachfrist von längstens 7 Werktagen, nicht bezahlt
c) wenn Vorlieferanten von "SDu" endgültig nicht oder nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Frist liefern können.

8.4 Bei Nichterfüllung durch den "AG" ist "SDu" - unabhängig von seinem Recht auf Einhaltung des Vertrages oder sonstigen Ansprüchen gemäß diesen AGB - berechtiSDu, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 33 % der vereinbarten Gesamtrechnungssumme zu verlangen. Die Geltendmachung des Ersatzes darüber hinausgehender Schäden bleibt davon unberührt.


9. Verpflichtung des Auftraggebers

9.1 Die Zugängigkeit zur Arbeitsstelle wird vom Kunden gewährleistet. Muss dies vom Servicetechniker erlediSDu werden (auch im Zuge von Garantiearbeiten), wird der Aufwand gem. geltender Stundensätze verrechnet.

9.2 Sollte infolge fehlender oder unrichtiger "AG"-Angaben eine Montage-/Serviceeinteilung getroffen worden sein, ist "SDu" berechtiSDu, als Kostenersatz zumindest den jeweils geltenden Wegzeitpauschalsatz zu verrechnen.

9.3 Ausreichende Versorgung mit Energie, Heiß- und Kaltwasser, sowie Bereitstellung von Sanitäranlagen.

9.4 Hinweis auf etwaige Gefahren (insbesondere Gas-, Stromleitungen etc.)


10. Montage

10.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird die von "SDu" erbrachte Leistung nach Zeitaufwand mit den geltenden Montagesätzen von "SDu" abgerechnet. Zusätzlich zu erstatten sind Materialkosten, Fahrtkosten für Anreise der eingesetzten Mitarbeiter sowie Beförderungskosten.

10.2 Allfällige Wartezeiten, die vom "AG" z.B. durch mangelnde Schaffung der Voraussetzungen zu vertreten sind, werden gesondert mit den geltenden Montagesätzen von "SDu" abgerechnet.

10.3 Es oblieSDu allein "SDu" zu entscheiden, wie viele Techniker/Monteure an einer Baustelle gleichzeitig (wegen eventueller Fenstergewichtsprobleme sowie aus Sicherheitsgründen bei Dacharbeiten) beschäftiSDu werden.

10.4 Bei Fehlern, die zufolge eines nicht fachgerechten Dachschichtaufbaues bzw. durch mangelnde Wärmedämmung des Daches entstehen, ist "SDu" berechtiSDu, die Arbeitsausführung der beteiliSDuen Bauhandwerker zu kontrollieren und eventuelle Fehler am Service-/Lieferschein zu vermerken. (eine diesbezügliche Kontrollverpflichtung trifft "SDu" aber nicht).

10.5 Nach Beendigung der Montagearbeiten und Mitteilung ist der "AG" verpflichtet, die Montageleistungen unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme gilt jedenfalls als erfolSDu, wenn die von "SDu" erbrachte Leis-tung - allenfalls auch von Dritten – genutzt oder sonst wie, einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wurde, auch wenn der "AG" trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.


11. Unwirksamkeit der Bestimmungen

11.1 Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.


12. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort

12.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, der Lieferung, der Montage oder der Bezahlung ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Handelssachen in Graz zuständig. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem "AG" und "SDu" ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

12.2 Sollte sich ergeben, dass es sich beim "AG" um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Verbraucher nach den zwingenden Bestimmungen der verbraucherrechtlichen Vorschriften (Verbrauchergerichtsstand - § 14 KSchG).

12.3 Erfüllungsort ist Graz

12.4 Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind gültig für die ab dem 1.1.2017 abgeschlossenen Verträge.

 

Kontakt

Dachfenster Dünser GmbH
Römerweg 16
8061 Weinitzen

office@dachfenster-duenser.at
Tel.: +43 664 508 38 86

 

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